Gesundheitsrelevante Hinweise zur Einhaltung der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW für das Städtische Gymnasium Wermelskirchen
- Alle Schülerinnen und Schüler müssen mindestens eine Mund-Nase-Bedeckung für alle Schulwege und für den Aufenthalt in allen schulischen Gebäuden bei sich tragen. Wir empfehlen, mehrere Masken dabei zu haben (verpackt!). Nur in absoluten Ausnahmefällen ist eine Maske im Schulsekretariat zu erhalten.
- Die Mund-Nase-Bedeckung muss auf dem Schulgelände und auf allen Wegen innerhalb des Schulgebäudes getragen werden. Gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit dem Tragen einer Schutzmaske müssen mit der Klassen- bzw. Jahrgangsstufenleitung besprochen werden.
- Der Unterricht findet in bestehenden Klassen und Kursen statt, die Anwesenheit und die Sitzordnung der Schülerinnen und Schüler werden schriftlich dokumentiert.
- Corona-Erkrankungen und -Verdachtsfälle bei Schülerinnen und Schülern müssen umgehend der Schule gemeldet werden.
- Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich nach Hause zu schicken bzw. von den Eltern abzuholen (Die Benutzung des ÖPNV ist zu vermeiden.). Bis zum Verlassen der Schule werden sie getrennt untergebracht und beaufsichtigt. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.
- Schülerinnen und Schüler mit Schnupfen, aber ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens sollen zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, müssen die Eltern eine diagnostische Abklärung veranlassen.
Grundsätzlich gilt, dass in allen Zweifelsfällen und nach Kontakt mit an COVID-19 erkrankten Personen die Schülerin bzw. der Schüler zu Hause bleibt und zuerst ärztlich untersucht wird. Das trifft insbesondere auch für Prüfungstage zu.
- Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen gilt gem. § 43 Absatz 2 SchulG: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler. Es ist darzulegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 existiert. Es besteht die Pflicht, ein ärztliches Attest vorzulegen, wenn der/die Schüler/in tatsächlich oder voraussichtlich länger als 6 Wochen nicht im Präsenzunterricht erscheint. Grundsätzlich gilt weiterhin die Verpflichtung zur Teilnahme am Distanzunterricht sowie zur Teilnahme an Prüfungen.
- Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz von Angehörigen mit relevanten Vorerkrankungen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, nur vorübergehend bei einer akut erhöhten Anfälligkeit der/des Betroffenen in Betracht kommen. Dazu muss ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt werden, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
- Schülerinnen und Schüler in Quarantäne (i.d.R. 14 Tage) erhalten Distanzunterricht, solange sie nicht selbst erkrankt sind. Sie sind verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Nur das Gesundheitsamt kann über Ausnahmen zugunsten von Präsenzunterricht entscheiden.
- Die Nutzung der Corona-Warn-App wird empfohlen.